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Artikel I
§ 10 Berliner Betriebegesetz wird wie folgt
geändert:
Absatz 4
wird wie folgt gefasst:
„(4) Der
Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Geschäfte und
Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, bedürfen seiner
Zustimmung.“
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Sämtliche Fraktionen des Abgeordnetenhauses beklagten in der Vergangenheit die fehlende Transparenz und Kontrolle der Berliner Betriebe. Wasserbetriebe, BVG und BSR standen 2003 und 2004 in den Medien leider eher für überhöhte Gehälter, Gebührenskandale, Tariferhöhungen und Quersubventionierungen als für erfolgreiche, den Wirtschaftsstandort Berlin positiv begleitende Unternehmenspolitik.
Eines der wesentlichsten Kontrollorgane der Berliner Betriebe sind deren Aufsichtsräte, die überwiegend mit Vertretern des Landes Berlin besetzt sind. Sie kontrollieren die Geschäftsführung des Vorstandes im Interesse des Landes Berlin. Das Land ist der Gewährträger dieser Anstalten. Es haftet unbegrenzt für deren Verbindlichkeiten. Umso erstaunlicher ist es, dass nach der derzeitigen Regelung des § 10 Abs. 4 Berliner Betriebegesetz ein Gremienvorbehalt für Geschäfte und Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für die Anstalt sind, nicht zwingend gefordert wird. Der Staat bzw. der entsprechende Vertreter des Senates im Aufsichtsrat kann sich folglich seiner Verpflichtung zur Kontrolle der Anstalten leicht entziehen. Die Verantwortung für bedeutende Entscheidungen kann er durch unterlassenes Handeln auf den Vorstand der Anstalten abwälzen.
Dies ist nicht im Interesse Berlins. Aus diesem Grund sieht der Antrag einen gesetzlich zwingenden Gremienvorbehalt des Aufsichtsrates bei bedeutenden Geschäften oder Maßnahmen vor.
Zwar wurden entsprechende Regelungen oft in die Satzungen der Betriebe aufgenommen, diese können jedoch vom Aufsichtsrat selbst geändert werden. Eine gesetzlich verbindliche, klare Regelung erscheint deshalb erforderlich. Sieht sich der Aufsichtsrat nicht in der Pflicht, so wird er in Zukunft die Darlegungslast für seine Entscheidung zum unterlassenen Handeln tragen müssen. Die Verantwortlichkeit der Vertreter Berlins für die Entwicklung der Berliner Betriebe wird so verdeutlicht und verbindlich festgeschrieben.
Berlin, 19. April 2004
Zimmer Dietmann Wegner
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq