Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes

vom.......

 

 

Artikel I

 

§ 10 Berliner Betriebegesetz wird wie folgt geändert:

 

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

„(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Geschäfte und Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, bedürfen seiner Zustim­mung.“

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

 

Sämtliche Fraktionen des Abgeordnetenhauses beklagten in der Vergangenheit die fehlende Transparenz und Kon­trolle der Berliner Betriebe. Wasserbetriebe, BVG und BSR standen 2003 und 2004 in den Medien leider eher für überhöhte Gehälter, Gebührenskandale, Tariferhöhungen und Quersubventionierungen als für  erfolgreiche, den Wirtschaftsstandort Berlin positiv begleitende Unterneh­menspolitik.

 

Eines der wesentlichsten Kontrollorgane der Berliner Betriebe sind deren Aufsichtsräte, die überwiegend mit Vertretern des Landes Berlin besetzt sind. Sie kontrollie­ren die Geschäftsführung des Vorstandes im Interesse des Landes Berlin. Das Land ist der Gewährträger dieser Anstalten. Es haftet unbegrenzt für deren Verbindlich­keiten. Umso erstaunlicher ist es, dass nach der derzeiti­gen Regelung des § 10 Abs. 4 Berliner Betriebegesetz ein Gremienvorbehalt für Geschäfte und Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für die Anstalt sind, nicht zwingend gefordert wird. Der Staat bzw. der entspre­chende Vertreter des Senates im Aufsichtsrat kann sich folglich seiner Verpflichtung zur Kontrolle der Anstalten leicht entziehen. Die Verantwortung für bedeutende Ent­scheidungen kann er durch unterlassenes Handeln auf den Vorstand der Anstalten abwälzen.

 

Dies ist nicht im Interesse Berlins. Aus diesem Grund sieht der Antrag einen gesetzlich zwingenden Gre­mienvorbehalt des Aufsichtsrates bei bedeutenden Ge­schäften oder Maßnahmen vor.

 

Zwar wurden entsprechende Regelungen oft in die Sat­zungen der Betriebe aufgenommen, diese können jedoch vom Aufsichtsrat selbst geändert werden. Eine gesetzlich verbindliche, klare Regelung erscheint deshalb erforder­lich. Sieht sich der Aufsichtsrat nicht in der Pflicht, so wird er in Zukunft die Darlegungslast für seine Entschei­dung zum unterlassenen Handeln tragen müssen. Die Verantwortlichkeit der Vertreter Berlins für die Entwick­lung der Berliner Betriebe wird so verdeutlicht und verbindlich fest­geschrieben.

 

 

Berlin, 19. April 2004

 

 

 

Zimmer  Dietmann  Wegner

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 


 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq